Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schorch Heizung Sanitär GmbH 


I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommen Aufträge sind die
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und
haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform, Abweichungen und Ergänzungen werden nur
dann Bestandteil, wenn sie schriftlich beauftragt und bestätigt wurden.

3. Angebote sind für den Auftragnehmer 24 Werktage verbindlich

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen,
Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch 3. Personen zugänglich gemacht werden und
sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich und komplett an uns zurück zu geben, bzw. eMail
und PDF dauerhaft zu löschen.
Bei Zuwiderhandlung oder Nutzung der Unterlagen als Kopiervorlage berechnen wir netto 250,00 € Planungskosten.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen und Anträge sind bauseits zu beschaffen, soweit nicht

anders vereinbart. Notwendige Unterlagen sind dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur in Verbindung mit der Erteilung des Gesamtauftrags und bei
ununterbrochener Montage und abschließender Inbetriebnahme.

2. Soweit eine Preisvereinbarung durch ein Angebot nicht vereinbart wurde, sind die am Tage der
Ausführung der Arbeiten / Reparaturen gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftraggebers
maßgebend.

3. Festpreisaufträge decken den Rahmen der angebotenen Arbeiten ab und sind schriftlich zu
erteilen. Ändern sich die Bezugspreise für Baustellen mit einem Leistungszeitraum von mehr als 4
Monaten, wird eine Preisanpassung der entsprechenden Angebotspositionen nach schriftlicher
Ankündigung vorgenommen.

4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und
sonstige Kosten nach Ziff. 2 abzurechnen.

5. Im Auftrag nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages
notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden in der
Schlussrechnung im Einzelnachweis abgerechnet.

6. Wartungsarbeiten werden als Festpreispauschalen abgerechnet und beinhalten keine Ersatz- und
Verschleißteile oder Betriebshilfsmittel wie Öle, Druckluft, Putztücher, Staubsaugerbeutel (Klasse
M), Ölbindemittel usw. Die Ersatz- und Verschleißteile sowie Betriebshilfsmittel werden als
Einzelpositionen abgerechnet.
Die Wartungspauschale erhöht sich alle 2 Jahre netto um 5%.

7. Aufträge zur Fehlersuche und Störungsbeseitigung, inklusive des zu benötigenden Materials im
Gesamtbetrag bis 500,00 € netto werden ohne Angebotserstellung ausgeführt, nur auf Wunsch des
Auftraggebers wird ein Angebot erstellt.
Arbeiten (Fehlersuche) die zur Angebotserstellung für eine Störungsbeseitigung und für die Ersatzteilbeschaffung benötigt werden, sowie das Einholen technischer Auskünfte werden wie in Ziff. III, Pkt. 2 abgerechnet.

8. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen. Für Über-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die
tariflichen Zuschläge als separate Rechnungsposition zusätzlich unter dem Stundenlohn aufgelistet
und berechnet.

9. Die An- und Abfahrten unserer Servicefahrzeuge werden mit km- Entfernungen mit KM- genauer
Abrechnung berechnet. Für Entfernungen über 30 km bieten wir Pauschalen an. Lohnkosten für die
Fahrtzeiten sind nicht in die km- Pauschalen eingerechnet.

10. Entstandene Maut-, Versand- und Gefahrgutkosten durch Vorlieferanten für die Erfüllung des
Auftrags werden entsprechend weiterberechnet.
11. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzügl. der am Tag der Rechnungsstellung gültigen
Mehrwertsteuer.

IV Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt als Grundlage § 16 der VOB/B, darüber hinaus gewähren wir 2% Skonto bei
Sofortzahlung.

2. Wartungs- und Kleinreparaturrechnungen bis 500 € sind per EC- Karte vor Ort zu begleichen,
darüber liegende Beträge werden in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon sind öffentliche
Verwaltungen, Firmen und Wohnungsgenossenschaften.

3. Die Zahlungen sind in voller Höhe mit Angabe der Rechnungsnummer auf das auf der Rechnung
angegebene Konto zu überweisen. Eine Barzahlung ist nicht möglich.

4. Bestellte Elektronik- Ersatzteile für Heizungen, Regelungen, Pumpen, Enthärtungsanlagen, sowie
Sanitäre Einrichtungen, Badmöbel, Ausstattungsartikel usw. werden nicht zurückgenommen und
voll berechnet.
Alle weiteren Rohinstallationsmaterialien für die Ausführung auf der Baustelle können gegen 30%
Bearbeitungskosten der Vorlieferanten wieder dort eingelagert werden.

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit ernsthaft in Frage stellen, werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Auftrag zu kündigen. Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist von mehr als 10 Tagen wird automatisch das Mahnverfahren
eröffnet und die anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz zu
verlangen.

6. Nachträglich zu vereinbarende Ratenzahlungen sind nicht möglich.

V Lieferzeit und Montage

1. Vorlauf- und Ausführungszeiten werden auf dem Angebot angegeben und mit der
Auftragsbestätigung gemeinsam vereinbart. Erforderliche Unterlagen die für den Montagebeginn
erforderlich sind, werden gem. II., Ziff. 2 vorab als PDF per eMail zugeschickt.
Ein ungehinderter Montagebeginn wird bauseits gewährleistet und eventuelle vereinbarte
Anzahlungen sind beim Auftragnehmer Montagebeginn eingegangen.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen die der
Auftraggeber zu vertreten hat, werden anfallende Mehrkosten gem. III., Ziff. 4 abgerechnet.

3. Verspätete Materiallieferungen die durch die Markt-, bzw. Lieferantensituation hervorgerufen
werden und dadurch die Ausführungsfrist verzögern, sind keine Grundlage für eine Behinderung
der Arbeiten nach VOB/B §6 oder Kündigung nach VOB/B § 8.

4. Verspätete Ersatzteillieferungen die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden (z. B. Streik,
Störungen der Verkehrswege, Aussperrungen usw.) sind keine Grundlage für eine
Vertragskündigung nach VOB/B §8. Bestellte Ersatzteile werden nach IV, Ziff. 4 abgerechnet.

5. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung und Lagerung von Werkzeugen
und Materialien ein abgeschlossener Raum bereit zu stellen.

VI Abnahme

1. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach §12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B).

2. Für Störungsbeseitigungen, Reparaturen oder Wartungsarbeiten sind Messprotokolle,
Betriebsstundenaufzeichnungen oder Gas- oder Wasserzählerstände der Nachweis für den
erfolgreichen Funktionstest / Funktionsnachweis.

VII Haftung

1. Die Gewährleistung für die erbrachten Arbeiten richtet sich ausschließlich nach §13 der VOB/B.
2. Kundenseitig beigestelltes Material wird auch unter der Verpflichtung und Berücksichtigung der
Mitwirkungspflicht §§ 642 ff. BGB nicht installiert, auch wenn Unterlagen gem. II, Ziff. 2 bereitgestellt werden.
3. Der Gewährleistungszeit für Reparaturen an technischen Anlagen liegt die gesetzliche
Gewährleistungsfrist von 12 Monaten zu Grunde.
4. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter beschränkt.
5. Werden Schäden durch aggressive oder unerlaubte Medien verursacht, so haftet der
Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, den Auftragnehmer schriftlich auf
diesem Umstand hinzuweisen.
6. Durch dritte entstandene Schäden an, oder Beschädigungen durch Schmutzeintrag von
Rohrleitungen während der Bauausführung sind unverzüglich zu melden. Für nachträglich
festgestellte Schäden durch dritte entfällt der Gewährleistungsanspruch für Reparatur und
Wiederherstellungskosten.
7. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte, wasserführende Leitungen gefüllt,
bzw. in Betrieb genommen, so sind bauseits Schutzmaßnahmen für Frosteinbrüche sicher zu stellen.


VIII Gefahrenübergang

1. Wird die erstellte Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom
Auftragnehmer nicht zur vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so besteht weiter der
Anspruch des Auftragnehmers auf die Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf
ihn über. Dies tritt auch dann ein, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat unterbrochen wird und die bisher erstellten Leistungen in die Obhut des
Auftraggebers übergeben hat.


IX Datenschutz

Personenbezogene Daten die für die Auftragsabwicklung nötig sind, werden von uns nach den
geltenden Gesetzte, insbesondere der DSGVO gespeichert. Eine Weitergabe der persönlichen Daten
bei Versicherungsschäden erfolgt nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung / Beauftragung.

IX Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Schorch Heizung Sanitär GmbH in 37269 Eschwege

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